Eine reguläre private Krankenversicherung funktioniert ja in aller Regel so, dass der Patient beim Arzt als Selbstzahler behandelt wird. Das heißt, er bekommt nach der Behandlung eine Rechnung, und muss diese begleichen. Den Arzt interessiert im Prinzip gar nicht, ob sein Patient eine Krankenversicherung hat, und welchen Anteil der Kosten diese am Ende übernimmt. Theoretisch könnte ein Selbstzahler sogar alle Kosten selbst übernehmen. Bevor es in Deutschland die Krankenversicherungspflicht gab, war das auch bei einigen Patienten der Fall.
Es besteht hier also ein “Vertragsverhältnis” zwischen dem Arzt und dem Patienten, sowie ein Vertragsverhältnis zwischen dem Patienten und der privaten Krankenversicherung. Ganz anders ist dies bei einem gesetzlich Versicherten. Dort rechnet nämlich der Arzt oder das Krankenhaus direkt mit der jeweiligen Krankenkasse ab. Der Patient/Kunde bekommt keine Rechnung in die Hand. In vielen Fällen bekommt der Patient leider noch nicht einmal mitgeteilt, welche Kosten der Arzt bei der Krankenkasse abrechnet.
Wie ist das nun bei Beamten und Anwärtern ?
Bei einem Beamten, Anwärter oder Referendar kommt eine dritte Partei ins Spiel, nämlich der Dienstherr. Der Dienstherr hat gegenüber seinen Beamten eine so genannte Fürsorgepflicht. Im Rahmen dieser Fürsorgepflicht übernimmt der Dienstherr einen Teil der Behandlungskosten. Das wird umgangssprachlich oft einfach die Beihilfe oder auch Beihilfeversicherung genannt. Je nach Bundesland und familiärer Situation liegt dieser Teil der Kostenübernahme bei 50 – 70 %. Bei Kindern beträgt dieser bis auf ganz wenige Ausnahmen sogar 80 %.
Über die private Krankenversicherung für Beamte sichert der Beamte oder Beamtenanwärter dann also nur noch die Restkosten ab. Also die verbleibenden 20 – 50 %. Da aber jedes Bundesland eigene Beihilfevorschriften hat, ist es hier besonders wichtig, den jeweils passenden Versicherungsschutz auszuwählen. So gibt es Bundesländer, welche im Krankenhaus die Kosten für Wahlleistungen (also Zweibettzimmer/Wahlarzt) anteilig erstatten. In diesen macht es Sinn, auch die verbleibenden Restkosten im privaten Versicherungsschutz mit abzudecken.
Lässt sich ein Beamter beim Arzt behandeln, bekommt er dann einen Teil seiner Rechnung von der Beihilfe (also dem Dienstherrn) erstattet. Den anderen Teil bekommt der Beamte von seiner privaten Krankenversicherung gezahlt. Natürlich nur, wenn die entsprechende Leistung auch im Versicherungsschutz der gewählten Gesellschaft enthalten ist. Der Beamte ist beim Arzt also Selbstzahler, und muss die Rechnung des Arztes bei zwei Stellen einreichen, um die Kosten erstattet zu bekommen. Aus diesem Grunde machen bei Beamten in der Regel die sog. Primärarzt- oder Hausarzt-Tarife keinen Sinn. Muss man erst zum Hausarzt, welcher dann an den Spezialisten überweist, erzeugt man damit jedes mal 4 Abrechnungsvorgänge.
Wie ist es bei Referendaren / Lehramtsanwärtern ?
Die private Krankenversicherung für Referendare funktioniert genauso wie bei den Beamten beschrieben; der Referendar ist ja Beamter auf Widerruf. Der wesentliche Unterschied ist, dass die Versicherer hier Ausbildungstarife anbieten. Ähnlich wie bei der privaten Krankenversicherung für Studenten. Diese Ausbildungstarife sind vom Versicherungsumfang her sehr oft mit den gleichen Leistungen ausgestattet wie die Tarife ohne Ausbildungskonditionen. Der wesentliche Unterschied ist, dass in den Ausbildungsvarianten in der Regel keine Alterungsrückstellung gebildet wird. Auch zahlen viele Versicherer innerhalb der Ausbildungstarife bis zu 6 Monatsbeiträgen an Beitragsrückerstattung. Das heißt, man bekommt die Hälfte der gezahlten Beiträge wieder zurück, sollte man das ganze Jahr über keine Rechnungen einreichen. Auch hier gibt es deutliche Unterschiede zwischen den Angeboten, da einige Versicherer es sogar gestatten, dass man Vorsorgeuntersuchungen, Zahnreinigung oder Impfungen abrechnen kann, ohne dass dies zu einem Wegfall der Beitragsrückerstattung führen würde. Ein wenig Vorsicht ist geboten bei Anwärtern und Referendaren, die schon älter als 32 sind. Im Regelfall kann man Ausbildungstarife nämlich nur bis zum Alter von 35 Jahren abschließen, bzw. man wird mit 35 umgestellt in Normaltarife.
Wie Ändern sich die Beiträge in der Krankenversicherung bei Beamten nach der Ausbildung ?
Erfahrungsgemäß kosten Ausbildungstarife für Anwärter und Referendare in der Regel zwischen 45 und 80 EUR. Je nach Alter, Beihilfeverordnung und natürlich der familiären Situation. Nach der Ausbildung steigen diese Beiträge meist auf 150 – 200 EUR im Monat (manchmal auch höher) an. Auch das hängt wieder von verschiedenen Faktoren ab. Leider gibt es nun einige Versicherer, die zu Ausbildungs- bzw. Studienbeginn sehr günstige Prämien anbieten, um erst einmal die Beamtenanwärter als Kunden zu gewinnen. Mit der Verbeamtung auf Probe bzw. auf Zeit steigen dann aber die Versicherungsbeiträge der Krankenversicherung überdurchschnittlich an. Da man nun aber schon etwas älter ist, wird ein Wechsel der privaten Krankenversicherung immer schwieriger. Sollten zwischenzeitlich vielleicht noch Krankheiten oder Allergien aufgetreten sein, ist der Wechsel dann sogar nur noch zu erschwerten Bedingungen (also einem höheren Beitrag) möglich.
Darüber hinaus macht es natürlich auch Sinn, die Beiträge der privaten Krankenversicherung für Beamte schon zu Beginn der Ausbildung zu vergleichen. Nur so kann man sicher sein, nicht auf eines der “Lockangebote” hereinzufallen, und dann nach der Ausbildung für den Rest seines Lebens 50 EUR im Monat zu viel zu zahlen.