Wie jedes Jahr treten auch 2016 bei der privaten Krankenversicherung wieder einige Änderungen in Kraft. Dies betrifft in erster Linie die Einkommensgrenze, ab welcher Angestellte in die PKV wechseln können. Gleichzeitig gelten ab 2016 neue Leitlinien, welche den Wechsel in einen anderen Tarif unbürokratischer machen sollen. Zudem kommt es in einigen Bundesländern zu Änderungen bei den Beihilfevorschriften.
Versicherungspflichtgrenze wird für 2016 erneut angehoben
Wie schon in den Vorjahren wird die Einkommensgrenze der PKV merklich angehoben. Der auch als Versicherungspflichtgrenze oder Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) bezeichnete Wert wird jährlich an die Einkommensentwicklung angepasst. Da die Löhne im Vorjahr gestiegen sind, wird auch die Versicherungspflichtgrenze nach oben angepasst. Für Angestellte, die zu einer privaten Krankenversicherung wechseln möchten, erhöhen sich dadurch die Hürden. Wer bereits privat versichert ist und durch die Anhebung unter den neuen Wert fällt, kehrt automatisch wieder in die Versicherungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung zurück.
Einkommensgrenze für 2016 – das sind die neuen Zahlen
Die Versicherungspflichtgrenze wird für 2016 um 1.350 Euro auf nun 56.250 Euro angehoben. Dies entspricht einer Erhöhung des erforderlichen Monatseinkommens von 112,50 Euro. Sofern Sie für das aktuelle Jahr einen Wechsel in die PKV geplant haben, gilt es nun zu prüfen, ob Ihr Einkommen oberhalb der neuen Grenze liegt. Lag Ihr Gehalt bisher nur knapp über der Jahresarbeitsentgeltgrenze droht unter Umständen die unfreiwillige Rückkehr zur gesetzlichen Krankenversicherung. Sollte es eng werden, können sie sich bei den nächsten Gehaltsverhandlungen am neuen monatlichen Mindesteinkommen von 4.687,50 Euro orientieren.
Als Selbstständiger, Freiberufler, Beamter oder Student können Sie sich jederzeit und unabhängig von der Einkommenshöhe privat versichern. Die Erhöhung der Versicherungspflichtgrenze hat in diesem Fall keine Auswirkungen.
Entwicklung der Versicherungspflichtgrenzen:
- 2016: Einkommen mindestens 56.250,- Euro bzw. mtl. 4.687,50 Euro
- 2015: Einkommen mindestens 54.900,- Euro bzw. mtl. 4.575,00 Euro
- 2014: Einkommen mindestens 53.550,- Euro bzw. mtl. 4.462,50 Euro
- 2013: Einkommen mindestens 52.200,- Euro bzw. mtl. 4.350,00 Euro
Besonderheit bei der Versicherungspflichtgrenze
Für Angestellte, die bereits vor 2003 in der privaten Krankenversicherung versichert waren, gilt eine Sonderregelung. Maßgeblich ist hier nach wie vor die Beitragsbemessungsgrenze. Für 2016 liegt diese bei 50.850 Euro.
Die Beitragsbemessungsgrenze gibt ab, bis zu welcher Einkommenshöhe in der gesetzlichen Krankenversicherung Beiträge gezahlt werden müssen. Für darüber hinausgehende Einkommen werden keine Beiträge mehr berechnet.
Welche Einkommen werden auf die Versicherungspflichtgrenze 2016 angerechnet?
Maßgeblich ist immer das erzielte Jahreseinkommen. Hierzu werden alle regelmäßig wiederkehrenden Leistungen gerechnet, sofern diese nicht steuerfrei sind bzw. mit einem pauschalen Satz versteuert werden. Hierzu zählen beispielsweise:
- Weihnachtsgeld
- 13. Monatsgehalt
- Urlaubsgeld
- Spesen, – Fahrtkosten oder Überstundenpauschalen
- Schicht-, Verantwortungs- oder Schmutzzulagen
- Sachbezüge
- Vermögenswirksame Leistungen und Arbeitnehmer Sparzulage
Voraussetzung ist immer, dass die Leistungen mindestens einmal jährlich gewährt werden.
Neue Leitlinien für die PKV ab 2016
Finden Sie Ihren aktuellen PKV Tarif zu teuer? Dann dürfen Sie sich über die neuen Regelungen zu einem vereinfachten Tarifwechsel freuen. Der PKV-Verband hat auf die anhaltende Kritik von Politik und Verbraucherschützern reagiert und für 2016 neue Leitlinien eingeführt.
Zwar hatten PKV Kunden nach dem Versicherungsvertragsgesetz schon lange das Recht bei ihrem Versicherer in einen anderen, gleichwertigen Tarif zu wechseln, in der Praxis sah dies jedoch anders aus. Da zumeist der Wechsel zu einem günstigeren Angebot gewünscht war, haben die Versicherer hierfür hohe Hürden aufgebaut. Anfragen auf einen Wechsel wurden abgelehnt bzw. nicht beantwortet oder Kunden mit angeblichen Verschlechterungen abgeschreckt.
Mit dem neuen Leitfaden zum Tarifwechselrecht soll damit nun endgültig Schluss sein. Dieser enthält eine Selbstverpflichtung der Versicherer, ihren Kunden möglichst viele Tarifalternativen aufzuzeigen. Zudem sollen die für einen Kunden am besten geeigneten Tarife bereits im Vorfeld ausgewählt werden.
Bisher sind 25 von 42 im Verband der Privaten Krankenversicherungen organisierten Unternehmen den neuen Leitlinien beigetreten. Diese decken rund 80 Prozent des Marktvolumens der privaten Krankenversicherung ab. Unter den teilnehmenden Versicherern finden sich große Anbieter wie Allianz, Axa, Signal Iduna, DKV, Barmenia, Debeka, Huk-Coburg und Hallesche. Einige weitere Versicherer haben ihren Beitrag angekündigt, sodass der Umfang auf 85 Prozent ansteigt.
Künftig sollen Versicherte zudem bereits ab 55 Jahren auf günstigere Tarife hingewiesen werden. Bisher wurde dieser Service vom Gesetzgeber erst ab dem 60. Lebensjahr gefordert.
Wie verändern sich die Prämien 2016?
Bei den meisten Versicherern werden die Beiträge zum 01. Januar angepasst. Einige Anbieter wie die DKV oder Huk-Coburg führen die Anpassungen im Frühjahr zum 01.03 oder 01.04 durch. Für 2016 gilt was die Ankündigung der Prämienänderungen betrifft eine Neuerung. Diese werden erstmals getrennt nach den alten Bisex- und den seit Dezember 2012 geltenden Unisex-Tarifen veröffentlicht. Bei Letzteren fallen die Beitragserhöhungen für 2016 relativ gering aus. Bei einigen Versicherern werden Prämien sogar gesenkt. Zudem gelten in vielen Fällen Beitragsgarantien bis zum 01.01.2017. Hier zeigt sich, dass die Assekuranzen ihre Beiträge sehr vorsichtig kalkuliert haben.
Im Schnitt fallen die geplanten Beitragserhöhungen für 2016 relativ moderat aus. Betroffen sind in erster Linie Neukunden, die in einen PKV Tarif wechseln. Im Durchschnitt geht es um 4,1 Prozent nach oben. Damit liegen die Preissteigerungen leicht über dem langjährigen Durchschnitt von 2000 bis 2016, welcher bei 3,7 Prozent lag.
Für die Beitragserhöhungen 2016 gibt es verschiedene Ursachen. Zum einen muss berücksichtigt werden, dass in den letzten Jahren nur geringe Anpassungen vorgenommen wurden. Beitragserhöhungen sind nur dann erlaubt, wenn sich die Schadenszahlungen um mindestens 5 Prozent erhöht haben. Ab einer Steigerung von 10 Prozent ist die Anpassung sogar verpflichtend. Zudem spiegeln sich auch die niedrigen Zinsen auf dem Kapitalmarkt in den Beitragserhöhungen wider. Galt früher eine Verzinsung von 3,5 Prozent als normal, können die Rückstellungen aktuell oftmals nur mit 2,75 Prozent verzinst werden.
Mit 16,3 Prozent fielen die Beitragserhöhungen bei der R+V Versicherung am stärksten aus. Hallesche (9,8 Prozent) und DKV (9,3 Prozent) liegen ebenfalls deutlich über dem Durchschnitt. Bei Allianz, Signal, Pax Familienfürsorge und Deutscher Ring bleiben die Prämien dagegen auf einem weitgehend stabilen Niveau.
Sofern Ihr Versicherer die Beiträge jedes Jahr spürbar anhebt, kann der Wechsel zu einem anderen Unternehmen sinnvoll sein. Dies lohnt sich in der Regel jedoch nur dann, wenn Sie noch nicht sehr lange privat versichert sind. Denn zum einen können die Altersrückstellungen nicht komplett zum neuen Anbieter mitgenommen werden und zum anderen führen inzwischen aufgetretene Erkrankungen möglicherweise zu Aufschlägen oder Ausschlüssen.
Die zweite Möglichkeit, ist der Wechsel in einen anderen Tarif. Gerade wenn über einen längeren Zeitraum kein Tarifwechsel vorgenommen wurde, kann sich dies finanziell lohnen. Die meisten Versicherer bringen immer wieder neue Tarife mit günstigeren Konditionen auf den Markt. Wie bereits erwähnt sollen Tarifwechsel ab 2016 deutlich unbürokratischer über die Bühne gehen.
Eine weitere Möglichkeit, die Kosten der privaten Krankenversicherung zu senken, ist die Erhöhung der Selbstbeteiligung. Vor allem für Selbstständige und Freiberufler kann sich dies lohnen. Bei Angestellten sieht das Ganze etwas anders aus. Hier teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber die Prämie, jedoch nicht die Selbstbeteiligung. Überlegen Sie jedoch genau, ob die anfallenden Behandlungskosten für tragbar sind. Eine spätere Reduzierung des Selbstbehalts ist nur in den wenigsten Fällen möglich. Der Verzicht auf Leistungen kann ebenfalls zu günstigeren Beiträgen führen. Denkbar wäre beispielsweise die Unterbringung im Mehrbettzimmer mit Behandlung durch den diensthabenden Arzt.
Geringe Beitragsanpassungen bei Beamten
Beamte mit einem Beihilfetarif bleiben 2016 von Prämienerhöhungen weitgehend verschont. Im Schnitt werden die Tarife um 1,5 Prozent teurer. Viele Beamte dürfen sich sogar über Preissenkungen freuen. Insgesamt liegt die Teuerungsrate recht deutlich unter dem langjährigen Durchschnitt von 2,8 Prozent. Noch günstiger verläuft die Entwicklung bei der stationären Zusatzversicherung.
Änderungen der Beihilfeverordnung von Nordrhein-Westfalen
Die Änderungen für 2016 betreffen in erster Linie den Zahnersatz mit Implantaten. Hierfür wird keine Voranerkennung mehr benötigt. Bis auf wenige Ausnahmeindikationen entfällt das langwierige Genehmigungsverfahren. Mit Wirkung vom 01.01.2016 werden bis zu zehn Implantate mit maximal 1.000 Euro pro Implantat bezuschusst. Dadurch sind alle mit dem Implantat in Verbindung stehenden Aufwendungen abgegolten. Auf dem Implantat befestigter Zahnersatz wie Brücken und Kronen sind zusätzlich beihilfefähig. Hierfür gelten die Regelungen für „normalen“ Zahnersatz. Danach sind Material- und Laborkosten mit bis zu 70 Prozent beihilfefähig.
Die Kostendämpfungspauschale wird nach den neuen Regelungen nicht mehr auf den Zeitpunkt, zu dem die Aufwendungen entstanden, sondern auf das Rechnungsdatum abgestellt. Die Aufwendungen für Vorsorgeuntersuchungen unterliegen der Minderung durch die Kostendämpfungspauschale.
Änderung der Beihilfeordnung in Hessen
Das hessische Beihilferecht wurde bereits zum 01.11.2015 geändert. Bei stationären Klinikaufenthalten wurden bisher Regel- und Wahlleistungen im Zweibettzimmer sowie die Chefarztbehandlung als beihilfefähig anerkannt. Dies wurde nun geändert. Mit der neuen Beihilfeverordnung sind nur noch Regelleistungen beihilfefähig. Hierzu gehört der Aufenthalt im Mehrbettzimmer ohne Chefarztbehandlung.
Beihilfeberechtigte haben jedoch die Möglichkeit, sich gegen einen monatlichen Aufpreis von 18,90 Euro die bisherigen Leistungen auch weiterhin zu sichern. Der tägliche Eigenanteil von 16 Euro für die Inanspruchnahme der Wahlleistungen bleibt jedoch weiterhin bestehen. Alternativ kann natürlich auch die private Krankenversicherung für stationäre Leistungen auf 100 Prozent angepasst werden.
Direktabrechnung der Beihilfe in Baden-Württemberg
Seit dem 01.03.2016 ist es möglich, dass bei stationären Aufenthalten direkt zwischen Rechnungssteller und Beihilfestelle abgerechnet wird. Hierfür müssen Beihilfeberechtigte lediglich einen Antrag auf Direktabrechnung stellen. Die Beihilfe wird dann direkt von der Beihilfestelle an den Rechnungssteller überwiesen. Angeboten wird die Direktabrechnung für Aufenthalte in Krankenhäusern, privaten Kliniken, Rehabilitations- und Suchteinrichtungen, Einrichtungen für Anschlussheilbehandlungen sowie für stationäre Pflegeleistungen in dafür vorgesehenen Einrichtungen.